Der Online-Shop für SMART-Pedigree ist geöffnet. Lizenzen erhalten Sie ab sofort im Shop, Einführungspreise gelten bis zum 31.12.2026.

Mit Version 3.1 kommen unter anderem HPO-Terms, eingescannte Fragebögen und eine übersichtlichere Anordnung dazu. [Mehr erfahren]

Testnutzer können SMART-Pedigree ab der Eröffnung noch 30 Tage im vollen Umfang nutzen. Verkauf nur an Unternehmer.

Ältere Versionen (vor 3.0) werden ab dem 9.November 2026 nicht mehr unterstützt und lassen sich ab diesem Tag nicht mehr starten. Bitte aktualisieren Sie rechtzeitig. [Mehr erfahren]

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Begriffe und Rangfolge

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB/EULA) regeln Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung der Software „SMART-Pedigree“ zwischen der PiehBerz IT-Solutions UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 53, 64409 Messel (Lizenzgeber), und gewerblichen Kund:innen (Lizenznehmer:innen).

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Dazu zählen insbesondere Kliniken, Krankenhäuser, Institute, Arztpraxen sowie sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens, unabhängig davon, ob sie privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert sind. Ein Vertragsschluss mit Verbraucher:innen im Sinne von § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Vertragssprache ist Deutsch. Etwaig bereitgestellte englische Fassungen dienen lediglich der Verständlichkeit; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Individuelle Vertragsabreden, insbesondere Angebot und Auftragsbestätigung, gehen diesen AGB vor. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lizenznehmer:innen gelten nur, wenn der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

Begriffe und Definitionen:

„Rechtliche Einheit“ bezeichnet die juristische Person, öffentlich-rechtliche Institution oder Personengesellschaft, mit der der Vertrag geschlossen wird. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Verbünde oder ausgelagerte Einheiten sind nur erfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

„Gleichzeitig“ meint parallele Sitzungen (Sessions) beziehungsweise aktive Nutzungstokens.

„Hauptversion“ ist die erste Ziffer eines SemVer-Schemas (MAJOR.MINOR.PATCH); Updates innerhalb der Hauptversion sind MINOR- oder PATCH-Erhöhungen.

§ 2 Vertragsgegenstand und Zweckbestimmung

Die Software dient der Erfassung, Darstellung, Dokumentation und Weitergabe von Familienanamnesen und Stammbäumen in der genetischen Beratung. Sie unterstützt insbesondere die strukturierte Erfassung von Angaben zu Personen, Verwandtschaftsbeziehungen und Erkrankungen, die Darstellung und Dokumentation von Stammbäumen sowie den Export und Import von Daten in beziehungsweise aus den hierfür vorgesehenen Dateiformaten.

Die Software stellt keine Diagnosen, berechnet keine Erkrankungs- oder Mutationsrisiken, bewertet keine Befunde und gibt keine Empfehlungen zu Diagnostik, Testung, Früherkennung oder Therapie. Alle fachlichen Bewertungen und Entscheidungen trifft das Fachpersonal. Vorschläge der Software, etwa zu Bezeichnungen oder zur Zuordnung einer Erkrankung, werden erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Anwender:innen übernommen.

Der in der Software bereitgestellte Nutzungshinweis erläutert die bestimmungsgemäße Verwendung und die Grenzen der Software. Er hat ausschließlich erläuternden Charakter. Der vereinbarte Leistungsumfang und die vereinbarten Beschaffenheiten ergeben sich aus der jeweils einbezogenen Leistungsbeschreibung.

§ 3 Vertragsschluss, Bereitstellung, Transparenzhinweis

Der Vertrag kommt durch Annahme eines individuellen Angebots des Lizenzgebers oder – im Online-Shop – durch elektronische Bestellung und anschließende Annahme, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Bereitstellung des Lizenzschlüssels, zustande. Die Bereitstellung erfolgt ausschließlich digital per Download und Lizenzschlüssel.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung beziehungsweise Aktivierung der Lizenz nach vollständigem Eingang der geschuldeten Vergütung. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Bereitstellung bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten. Gesetzliche Rechte der Lizenznehmer:innen wegen einer nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Bereitstellung bleiben unberührt.

Soweit eine automatische Verlängerung nach Maßgabe von § 7 vorgesehen ist, wird hierauf im Angebot beziehungsweise im Bestellprozess klar und deutlich hingewiesen.

§ 4 Lizenzmodelle und allgemeine Nutzungsrechte

Der Lizenzgeber räumt den Lizenznehmer:innen ein einfaches, nicht übertragbares und – vorbehaltlich ausdrücklicher Gestattung – nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software ein, zweckgebunden auf die Stammbaumerfassung und -dokumentation im Rahmen der Tätigkeit der Lizenznehmer:innen.

Zulässig sind eine Sicherungskopie sowie Test- und Staging-Installationen innerhalb der rechtlichen Einheit. Dekompilierung, Rückübersetzung oder Veränderung des Programmcodes sind nur in den Grenzen der §§ 69d, 69e UrhG gestattet. Lizenzschlüssel sind vertraulich zu behandeln.

Die Nutzung der Software ist nur durch Personal der rechtlichen Einheit gestattet. Eine Überlassung der Software an Dritte außerhalb weisungsgebundener Erfüllungsgehilf:innen, zum Beispiel externe IT-Dienstleister, ist untersagt.

Der Einsatz solcher Erfüllungsgehilf:innen ist zulässig, soweit sie ausschließlich im Auftrag und unter Geheimhaltungspflichten für die rechtliche Einheit handeln. Die Nutzung im Home-Office oder im Rahmen telemedizinischer Tätigkeiten ist gestattet, sofern sie durch Personal der rechtlichen Einheit erfolgt.

Die konkrete Reichweite der Nutzungsrechte richtet sich nach dem gewählten Lizenzmodell (§§ 5 und 6) sowie dem jeweiligen Angebot.

§ 5 Nutzungsrechte – Einzellizenz (Node-locked)

Die Einzellizenz berechtigt zur Installation und Nutzung der Software auf genau einem dedizierten Endgerät innerhalb der rechtlichen Einheit. Die Bindung erfolgt technisch über eine Hardware-ID, die beim Aktivierungsprozess generiert und in verhashter Form zur Lizenzprüfung verwendet wird.

Die Lizenznehmer:innen sind berechtigt:

  • die Software auf einem Endgerät zu installieren und dort für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen;
  • eine Sicherungskopie zu erstellen;
  • eine weitere Installation in einer Test- oder Staging-Umgebung innerhalb der rechtlichen Einheit vorzunehmen, sofern dort keine produktive Nutzung erfolgt.

Je Erstlaufzeit und je Verlängerung der Vertragslaufzeit ist ein kostenfreier Re-Host, also ein Wechsel des für die Lizenz verwendeten Endgeräts, zulässig. Jeder weitere Re-Host in derselben Vertragslaufzeit kostet 39,00 EUR je Übertragung; im Übrigen gilt § 9 AGB.

Der Re-Host erfolgt auf Anfrage über den Support. Der Lizenzgeber gibt die Bindung an das bisherige Endgerät frei; anschließend wird die Lizenz auf dem neuen Endgerät aktiviert. Das bisherige Endgerät wechselt spätestens nach 72 Stunden oder bei der nächsten Lizenzprüfung in den Read-Only-Modus. Eine weitere produktive Nutzung auf diesem Endgerät ist danach nicht zulässig.

Ein Re-Host, der durch eine Änderung der Software erforderlich wird, ist stets kostenfrei. Eine parallele produktive Nutzung der Software auf mehr als einem Endgerät mit derselben Einzellizenz ist nicht gestattet. Die Nutzung in Terminalserver- oder VDI-Umgebungen ist mit Einzellizenzen nicht vorgesehen; hierfür sind Floating-Lizenzen abzuschließen.

§ 6 Nutzungsrechte – Floating-Lizenz (Concurrent User)

Die Floating-Lizenz berechtigt zur Installation der Software auf beliebig vielen Endgeräten innerhalb der Organisation der rechtlichen Einheit. Die Anzahl der erworbenen Lizenzen bestimmt die maximale Anzahl der Nutzer:innen, die die Software gleichzeitig verwenden dürfen; „gleichzeitig“ meint parallele Sessions beziehungsweise aktive Nutzungstokens.

Die Art und der Umfang der im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Floating-Lizenz – beispielsweise eine 5er-Lizenz oder eine 10er-Lizenz – bestimmen die maximale Anzahl der Nutzer:innen, die die Software gleichzeitig verwenden dürfen. Eine 5er-Lizenz berechtigt somit zur gleichzeitigen Nutzung durch höchstens fünf Nutzer:innen, eine 10er-Lizenz zur gleichzeitigen Nutzung durch höchstens zehn Nutzer:innen. Maßgeblich ist die Anzahl der vom Lizenzserver jeweils als aktiv erfassten Nutzungssitzungen (Seats). Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer Erweiterung der Lizenz.

Die Lizenznehmer:innen sind berechtigt:

  • die Software in der Infrastruktur der rechtlichen Einheit, einschließlich Terminalserver- und VDI-Umgebungen, zu installieren;
  • beliebig viele berechtigte Nutzer:innen, also Mitarbeitende der rechtlichen Einheit, technisch zu autorisieren, solange die Zahl der aktiven Sessions die Zahl der erworbenen Floating-Lizenzen nicht überschreitet;
  • eine Sicherungskopie sowie Test- und Staging-Installationen innerhalb der rechtlichen Einheit zu betreiben.

Die Lizenznehmer:innen haben sicherzustellen, dass nur berechtigtes Personal auf Floating-Installationen zugreift. Der Lizenzgeber ist berechtigt, durch Auswertung anonymisierter Nutzungs- und Lizenzdaten sowie durch angeforderte Nachweise, zum Beispiel Benutzer- und Deployment-Übersichten, die Einhaltung der maximal zulässigen gleichzeitigen Nutzung zu überprüfen. Überprüfungen werden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen angekündigt; Geschäftsgeheimnisse der Lizenznehmer:innen sind zu wahren.

Eine Nutzung durch Unternehmen außerhalb der rechtlichen Einheit, zum Beispiel Tochtergesellschaften oder ausgelagerte Dienstleister, ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart und lizenztechnisch abgebildet ist.

Die Verwaltung der gleichzeitig nutzbaren Floating-Lizenzen erfolgt über einen zentralen Lizenzserver. Beim Start der Software wird für die jeweilige Nutzungssitzung ein Seat angefordert. Ist das vereinbarte Kontingent nicht ausgeschöpft, wird der Software ein zeitlich begrenzter digitaler Nutzungsnachweis (Lease) zugewiesen. Die aktive Nutzung wird während der Sitzung in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Lizenzserver validiert. Wird eine Sitzung ordnungsgemäß beendet oder endet der Nutzungsnachweis nach einem technischen Abbruch oder einer ausbleibenden Validierung, wird der belegte Seat nach Maßgabe der technischen Lizenzverwaltung wieder freigegeben.

Zur Überbrückung kurzfristiger Verbindungsunterbrechungen kann die Software einen verschlüsselten lokalen Cache des Nutzungsnachweises verwenden. Bei Standard- und Testlizenzen bleibt die Nutzung bei vorübergehender Nichterreichbarkeit des Lizenzservers bis zu 72 Stunden möglich, bei Floating-Lizenzen für bis zu drei Stunden, jeweils vorausgesetzt, dass die Lizenz zuvor ordnungsgemäß aktiviert war und ein gültiger lokaler Nutzungsnachweis gespeichert ist. Nach Ablauf dieser Übergangszeit ohne erneute Validierung kann die Software in einen Read-Only-Modus wechseln.

Die Lizenzprüfung kann technische Merkmale des Endgeräts, insbesondere eine Hardware-ID, zur Identifizierung der aktiven Nutzungssitzung verwenden. Die Lizenznehmer:innen dürfen technische Schutzmechanismen nicht umgehen oder manipulieren.

§ 7 Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigung

Die Lizenzen werden als befristetes Abonnement mit einer Standardlaufzeit von sechs (6) oder zwölf (12) Monaten vergeben, sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit bestimmt ist.

Die Laufzeit beginnt mit dem im Angebot angegebenen Bereitstellungs- oder Aktivierungsdatum, spätestens jedoch mit der erstmaligen Bereitstellung der Software.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Laufzeit, also um sechs oder zwölf Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Read-Only-Modus nach Ablauf

Nach Ablauf der aktiven Lizenzlaufzeit und bei Nichtverlängerung schaltet die Software in einen Read-Only-Modus. In diesem Modus bleiben die Einsichtnahme und der Export bereits bestehender Stammbäume möglich; Neuanlage, Bearbeitung, Speicherung und Import sind deaktiviert.

Der Read-Only-Modus steht ohne zeitliche Befristung zur Verfügung, solange der Lizenzgeber die Software anbietet. Für den Read-Only-Modus werden kein Support und keine Kompatibilitätszusagen geschuldet. Sicherheitsupdates werden nach Maßgabe des § 10 auch im Read-Only-Modus bereitgestellt. Die Verantwortung für die rechtzeitige Sicherung und langfristige Archivierung der Daten liegt bei den Lizenznehmer:innen.

§ 9 Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung/Zurückbehaltung und Sperre

Die Leistungen des Lizenzgebers werden zu den im Angebot oder Online-Shop ausgewiesenen Preisen erbracht. Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. Sofern die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vorliegen, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie angemessene Mahnpauschalen an. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, den Zugang zur Software nach vorheriger Ankündigung in Textform vorübergehend zu sperren. Die Sperre darf unterbleiben oder aufgeschoben werden, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Betriebs der Lizenznehmer:innen führen würde.

§ 10 Updates, Unterstützungszeitraum, Leistungsänderungen und Sicherheitsinformationen

(1) Der Lizenzgeber stellt Updates, einschließlich Fehlerbehebungen, Sicherheitsupdates und funktionaler Erweiterungen einschließlich neuer Hauptversionen, allen Nutzer:innen unabhängig vom Lizenzstatus kostenlos zur Verfügung. Die Installation stoßen die Lizenznehmer:innen an. Sie sind verpflichtet, Updates zeitnah einzuspielen, um Sicherheits- und Stabilitätsrisiken zu minimieren.

(2) Der Lizenzgeber stellt für die Software Sicherheitsupdates für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Kauf bereit (Unterstützungszeitraum). Mit jeder Verlängerung des Vertrages beginnt der Unterstützungszeitraum neu. Das Enddatum des Unterstützungszeitraums wird im Angebot, in der Bestellbestätigung oder im Kundenkonto angegeben.

(3) Sicherheitsupdates werden für die jeweils aktuelle Version der Software bereitgestellt. Während des Unterstützungszeitraums ist der Wechsel auf die aktuelle Version kostenlos. Sicherheitsupdates werden nach Möglichkeit getrennt von funktionalen Erweiterungen als eigenständige Updates bereitgestellt. Gesondert lizenzierte Zusatzmodule sind nur dann vom Updateumfang ausgenommen, wenn dies im konkreten Angebot transparent ausgewiesen ist.

(4) Funktionale Erweiterungen und Fehlerbehebungen werden während der aktiven Lizenzlaufzeit im Rahmen der Produktpflege bereitgestellt. Ein Anspruch auf bestimmte neue Funktionen, Funktionserweiterungen oder eine bestimmte technische Ausgestaltung besteht nicht.

(5) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software im Rahmen der Produktpflege zu ändern, soweit dies für die Lizenznehmer:innen zumutbar ist und die vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wesentliche Einschränkungen oder die Einstellung von Funktionen werden mindestens vier (4) Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; die Lizenznehmer:innen haben ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt.

(6) Sicherheitsupdates werden für die jeweils aktuelle Version bereitgestellt. Ältere Versionen kann der Lizenzgeber nach einer Ankündigung von mindestens 60 Tagen zu einem Stichtag über die Lizenzprüfung in den Read-Only-Modus versetzen. Die Ankündigung erfolgt in der Software, auf der Website des Lizenzgebers und an die zur Lizenz hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse. Die Software weist bei jeder Sitzung auf den Stichtag hin. Ab dem Stichtag ist die Nutzung der älteren Version auf den Read-Only-Modus beschränkt. Nach einem während des Unterstützungszeitraums kostenlos bereitgestellten Update auf die aktuelle Version ist die uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung wieder möglich.

(7) Sicherheitslücken können an security@piehberz-it.de gemeldet werden; das Melde- und Prüfverfahren ist unter piehberz-it.de/sicherheit beschrieben. Über sicherheitsrelevante Updates und sonstige sicherheitsrelevante Informationen informiert der Lizenzgeber die Lizenznehmer:innen in der Software und an die zur Lizenz hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse.

(8) Servicemitteilungen über sicherheitsrelevante oder funktionale Updates können den Lizenznehmer:innen per E-Mail zugesandt werden. Soweit E-Mail-Mitteilungen darüber hinaus werblichen Charakter haben, erfolgt der Versand nur auf Grundlage einer Einwilligung oder im Rahmen des Bestandskundenprivilegs nach § 7 Abs. 3 UWG; die Lizenznehmer:innen werden jeweils auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

§ 11 Support (Service Levels)

Der technische Basissupport umfasst die Unterstützung bei Installationsproblemen und die Bearbeitung von Fehlermeldungen.

Der technische Basissupport erfolgt über die vom Lizenzgeber jeweils mitgeteilten Supportkanäle, insbesondere per E-Mail oder über das vom Lizenzgeber eingesetzte Servicemanagementsystem. Die Lizenznehmer:innen dürfen über diese Supportkanäle nur solche Informationen übermitteln, die für die Bearbeitung des jeweiligen Supportfalls erforderlich sind.

Patientendaten und sonstige Gesundheitsdaten dürfen nur über die dafür vorgesehenen, an eine bestehende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gebundenen Supportkanäle übermittelt werden, soweit dies für die Bearbeitung des jeweiligen Supportfalls technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Über Kanäle ohne bestehende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist die Übermittlung von Patientendaten und sonstigen Gesundheitsdaten ausgeschlossen. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Supports richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Der technische Basissupport erfolgt montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr (CET/MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.

Angestrebte, unverbindliche Reaktionszeiten sind: bei einer vollständigen Betriebsverhinderung innerhalb eines Arbeitstags, bei erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb von zwei Arbeitstagen und bei sonstigen Anfragen innerhalb von fünf Arbeitstagen. Die Reaktionszeit beginnt mit Eingang der vollständigen und über den jeweils vorgesehenen Supportkanal übermittelten Fehlermeldung während der Supportzeiten. Sie bezeichnet die erstmalige qualifizierte Rückmeldung des Lizenzgebers und nicht die Behebung des Fehlers.

Vor-Ort-Einsätze sowie sonstige Leistungen außerhalb des technischen Basissupports sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden vom Lizenzgeber nicht geschuldet. Sie können nur aufgrund einer gesonderten Individualvereinbarung übernommen werden. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht. Soweit im Rahmen einer gesondert vereinbarten Supportleistung personenbezogene Daten betroffen sein können, ist vor Beginn der Leistung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

§ 11a Verfügbarkeit des Lizenzservers und Ausfälle

Der für die Aktivierung und Lizenzprüfung erforderliche Lizenzserver wird mit einer Verfügbarkeit von 99 % je Kalendermonat betrieben. Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die vom Lizenzgeber betriebenen Lizenzserver und die dort bereitgestellten Funktionen zur Aktivierung, Lizenzprüfung und Verwaltung der vereinbarten Nutzungsrechte.

Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsarbeiten, Ausfälle aufgrund höherer Gewalt sowie Störungen, die aus dem Verantwortungsbereich der Lizenznehmer:innen oder deren Internet- und IT-Infrastruktur stammen. Geplante Wartungsarbeiten werden den Lizenznehmer:innen, soweit möglich, mindestens 24 Stunden vorher angekündigt.

Bei einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit des Lizenzservers bleibt die Nutzung der Software bei Standard- und Testlizenzen für bis zu 72 Stunden, bei Floating-Lizenzen für bis zu drei Stunden möglich, sofern die Lizenz zuvor ordnungsgemäß aktiviert war und die Software einen gültigen lokalen Nutzungsnachweis gespeichert hat. Der Lizenzgeber wird nach Kenntniserlangung unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des Lizenzservers einleiten und die Lizenznehmer:innen bei einer voraussichtlich länger als vier Stunden dauernden Störung über die Störung und ihren voraussichtlichen Verlauf informieren. Die Benachrichtigung erfolgt an die zur Lizenz hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse. Lizenznehmer:innen sind verpflichtet, Änderungen dieser Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Wird die zugesagte Verfügbarkeit in einem Kalendermonat unterschritten, mindert sich die Lizenzvergütung um 10 % des auf diesen Kalendermonat entfallenden Anteils; dieser Anteil entspricht der Vergütung der Vertragslaufzeit geteilt durch deren Anzahl an Monaten. Die Minderung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats in Textform geltend zu machen. Der Betrag wird nach Wahl des Lizenzgebers erstattet oder mit der nächsten Rechnung verrechnet; besteht keine Folgerechnung, wird er erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Die Lizenznehmer:innen haben Störungen unverzüglich über den vorgesehenen Supportkanal zu melden und dem Lizenzgeber die für die Fehleranalyse erforderlichen technischen Informationen bereitzustellen. Sie bleiben für die Sicherung der lokal gespeicherten Daten und die Funktionsfähigkeit ihrer eigenen IT-Infrastruktur verantwortlich. Die lokale Speicherung und Verarbeitung der Patient:innen- und Gesundheitsdaten bleibt von einem Ausfall des Lizenzservers grundsätzlich unberührt.

Eine wiederholte oder erhebliche Unterschreitung der zugesagten Verfügbarkeit lässt das Recht der Lizenznehmer:innen zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

§ 12 Datenschutz, Rollenverteilung und Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Die Software wird lokal auf den Systemen der Lizenznehmer:innen oder in deren eigener Infrastruktur betrieben. Sämtliche eingegebenen, importierten oder generierten Patient:innendaten und sonstige personenbezogene Daten, die im Rahmen der Nutzung der Software verarbeitet werden, liegen in der Verantwortung der jeweiligen rechtlichen Einheit; diese ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine automatische Übertragung dieser Daten an den Lizenzgeber und eine Speicherung in einer Cloud-Umgebung des Lizenzgebers erfolgt nicht.

Zur Lizenzprüfung generiert die Software beim Aktivierungsprozess eine verhashte Hardware-ID, die an die Lizenzserver des Lizenzgebers übermittelt wird. Aus dieser Hardware-ID können keine Rückschlüsse auf konkrete Dateien oder individuelles Nutzerverhalten gezogen werden.

Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV) wird bei Vertragsschluss als Bestandteil des Lizenzvertrags einbezogen, wenn die vorgesehene Support-Auftragsverarbeitung vereinbart ist. Im Online-Shop erfolgt die Einbeziehung durch die ausdrückliche Akzeptanz der AGB und der AVV im Bestellprozess. Der vollständige Text der AVV muss vor der Bestellung abrufbar und speicherbar sein. Bei Vertragsschluss aufgrund eines individuellen Angebots wird die AVV dem Angebot als Anlage beigefügt.

Nach dem Kauf wird der Lizenzgeber der Einrichtung den vollständigen Text der einbezogenen AVV elektronisch übermitteln und die für die Einrichtung des Zugangs zum Ticketsystem erforderlichen Angaben zu den hierfür vorgesehenen Personen anfordern. Die AVV wird in Textform dokumentiert; eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich, soweit die gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Vertragsschluss und die Einbeziehung erfüllt sind.

Einrichtungen ohne Lizenz, insbesondere Einrichtungen, die die Software ausschließlich in einer Testphase nutzen, erhalten keinen Support auf Grundlage einer AVV. Über den hierfür vorgesehenen Supportweg dürfen keine Patientendaten, Gesundheitsdaten oder sonstigen besonderen Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden.

Für Supportleistungen, bei denen der Lizenzgeber ausnahmsweise mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen kann, gelten die Regelungen der einbezogenen AVV. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise des Lizenzgebers für Website und Software.

§ 13 Medizinische Verantwortung, Datenimporte und kundenseitige Regeln

Die Software ist für Fachpersonal in der genetischen Beratung und Humangenetik bestimmt, insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, genetische Beraterinnen und Berater sowie Dokumentationspersonal unter deren Verantwortung. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Software ausschließlich durch diesen Personenkreis genutzt wird. Ratsuchende nutzen ausschließlich den Web- beziehungsweise PDF-Fragebogen zur Eingabe ihrer eigenen Angaben.

Die Anwender:innen sind verpflichtet, die mit der Software erstellten Stammbäume, Dokumentationen, Darstellungen, Exporte und sonstigen Ausgaben vor ihrer weiteren Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Verwendung der Software entbindet nicht von der ärztlichen beziehungsweise fachlichen Sorgfaltspflicht.

Beim Import übernimmt SMART-Pedigree die Angaben grundsätzlich so, wie sie in der Quelle stehen. Importierte Daten werden nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit oder medizinische Plausibilität geprüft. Importierte Angaben sind vor ihrer weiteren Verwendung durch die zuständigen Anwender:innen angemessen zu prüfen.

Der Lizenznehmer darf im TextModul eigene Regeln, Textvorlagen, Formeln und Score-Bögen anlegen und verwenden. Die Software führt die hinterlegten Regeln aus und gibt den sich daraus ergebenden Text oder Punktwert aus; eine eigene medizinische Einstufung, Bewertung oder Empfehlung nimmt die Software nicht vor. Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für Auswahl, Quellen, fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, rechtliche Zulässigkeit und bestimmungsgemäße Anwendung der eigenen Regeln und Inhalte.

SMART-Pedigree berechnet oder stellt keine Perzentilen, z-Werte oder Referenz- beziehungsweise Perzentilkurven dar und liefert keine Referenzdaten mit. Erfasste Körpermaße werden nur als Verlauf der eingegebenen Werte dargestellt. Eine Einordnung oder Beurteilung der Werte erfolgt durch das Fachpersonal.

Im FBREK-Modul kann SMART-Pedigree vorschlagen, erfasste Erkrankungen einer FBREK-Diagnose zuzuordnen. Die Anwender:innen entscheiden je Vorschlag über „Übernehmen“, „Noch unklar“ oder „Ablehnen“. Nur bestätigte Zuordnungen werden für Dokumentation, Export und Symbolmuster weiterverwendet. Die Software prüft nicht, ob Kriterien für eine Testung erfüllt sind.

Vor dem Export in die Dateiformate von CanRisk oder HerediCaRe prüft SMART-Pedigree ausschließlich Vollständigkeit, Format und formale Widerspruchsfreiheit der Exportdaten. Risikoberechnungen und Auswertungen erfolgen allein im jeweiligen Zielprogramm und liegen in der Verantwortung von dessen Hersteller und der Anwender:innen.

Aus der Nutzung eigener Regeln, Textvorlagen, Formeln, Score-Bögen oder sonstiger kundenseitiger Inhalte wird keine Herstellerrolle des Lizenznehmers oder des Lizenzgebers zugewiesen. Die gesetzliche Einordnung richtet sich ausschließlich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen. Die vorstehenden Regelungen lassen die Haftung des Lizenzgebers nach § 16 sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung unberührt.

§ 14 Newsletter, Mailinglisten und E-Mail-Marketing

Für den Versand von Newslettern und sonstiger E-Mail-Werbung ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlich; die Einwilligung wird typischerweise im Double-Opt-In-Verfahren eingeholt und protokolliert.

Daneben kann der Lizenzgeber unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG E-Mail-Werbung an Bestandskund:innen versenden. Die Lizenznehmer:innen werden bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf ihre jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen; ein Widerspruch ist kostenfrei möglich.

§ 15 Gewährleistung

Mängel der Software sind unverzüglich nach Entdeckung mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung, Angaben zur Systemumgebung und Reproduzierbarkeit zu rügen. Der Lizenzgeber ist im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel durch Fehlerbehebung, Patch oder Workaround oder durch Lieferung einer neuen Programmfassung zu beseitigen; zwei Nacherfüllungsversuche gelten als angemessen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, können die Lizenznehmer:innen bei einem nicht nur unerheblichen Mangel den Lizenzpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der Software; hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz oder Arglist, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nur für vertragliche Ansprüche wegen Sachmängeln der Software; für sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verzug oder Verletzung sonstiger Pflichten, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 16 Haftung

Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Lizenznehmer:innen regelmäßig vertrauen dürfen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ausgeschlossen. Die Lizenznehmer:innen sind verpflichtet, regelmäßige, dem Risiko angemessene Datensicherungen vorzunehmen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleibt die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Lizenzgeber haftet nicht für Nachteile, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen, beschädigten, ungeeigneten oder sonst fehlerhaften kundenseitigen Eingaben, Importdaten, Referenzdaten, Regeln, Formeln, Textvorlagen oder sonstigen Inhalten beruhen, sofern der Lizenzgeber diese weder erstellt noch verändert hat und ihre Fehlerhaftigkeit nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung des Lizenzgebers nach den vorstehenden Regelungen oder zwingendem Recht besteht.

Zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung aus übernommenen Garantien bleiben unberührt.

§ 17 Rechte Dritter, Open-Source-Komponenten und Freistellung

Integrierte Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbestimmungen; entsprechende Hinweise werden bereitgestellt und gelten im Kollisionsfall vorrangig.

Der Lizenzgeber verteidigt auf eigene Kosten Ansprüche Dritter wegen der vertragsgemäßen Nutzung der unveränderten Software und stellt die Lizenznehmer:innen von solchen Ansprüchen frei, sofern diese den Lizenzgeber unverzüglich informieren, ihm die alleinige Rechtsverteidigung überlassen und zumutbar mitwirken. Die Freistellung gilt nicht für Ansprüche, die auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, einer von den Lizenznehmer:innen vorgenommenen Änderung, der Kombination mit nicht freigegebenen Systemen, kundenseitigen Inhalten oder einer fehlenden beziehungsweise fehlerhaften Lizenzbeschaffung durch die Lizenznehmer:innen beruhen.

Bei einer begründeten Inanspruchnahme wegen einer Rechtsverletzung ist der Lizenzgeber berechtigt, nach eigener Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen, die Software so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt, oder die betroffene Funktion einzustellen. Ist keine dieser Maßnahmen zu angemessenen Bedingungen möglich, können die Lizenznehmer:innen die betroffene Nutzung beenden; der Lizenzgeber erstattet in diesem Fall die auf die verbleibende Vertragslaufzeit entfallende Vergütung für die betroffene Nutzung anteilig. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 16, soweit gesetzlich zulässig.

§ 18 Test-/Probeversion

Für kostenfrei bereitgestellte Test- oder Probeversionen gilt, dass sie ausschließlich zu Testzwecken und nicht für produktive Einsätze verwendet werden dürfen. Der Funktionsumfang kann gegenüber der Vollversion eingeschränkt sein. Für Testversionen werden – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – keine Gewährleistung und keine Haftung übernommen; ein Anspruch auf Support oder Updates besteht nicht. Laufzeit und Beendigung richten sich nach der jeweiligen Testlizenzmitteilung.

§ 19 Änderungen der AGB

Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese AGB sowie sonstige Vertragsbedingungen für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit die Änderungen sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere aufgrund von Anpassungen der gesetzlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, wesentlichen technischen Weiterentwicklungen der Software oder Änderungen der Marktgegebenheiten, und den Lizenznehmer:innen zumutbar sind.

Der Lizenzgeber teilt den Lizenznehmer:innen die beabsichtigten Änderungen sowie den Zeitpunkt ihres geplanten Wirksamwerdens mindestens vier (4) Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mit. In der Mitteilung werden die vorgesehenen Änderungen im Einzelnen dargestellt und die Lizenznehmer:innen ausdrücklich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei (2) Wochen ab Zugang der Mitteilung beträgt, ihre Zustimmung in Textform zu erklären. Die Änderungen werden nur wirksam, wenn die Lizenznehmer:innen innerhalb der mitgeteilten Frist ausdrücklich zustimmen.

Das Änderungsrecht umfasst auch Anpassungen der Vergütung (Preisanpassungen). In der Änderungsmitteilung wird der Lizenzgeber die Gründe und den Umfang der beabsichtigten Preisanpassung transparent darstellen. Änderungen der Vergütung werden nur wirksam, wenn die Lizenznehmer:innen innerhalb der mitgeteilten Frist ausdrücklich zustimmen.

Erteilen die Lizenznehmer:innen innerhalb der jeweils gesetzten Frist keine Zustimmung, werden die Änderungen nicht wirksam. Der Vertrag wird zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 20 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern die Lizenznehmer:innen Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, Darmstadt. Erfüllungsort für Zahlungspflichten ist der Sitz des Lizenzgebers.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers zulässig, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen im Sinne von § 354a HGB.